Die Winterreifenpflicht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen gilt im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen.
Mit 1.1.2008 wird sie erstmals eingeführt (29. KFG-Novelle)
Die Winterreifenpflicht besteht nicht, wenn das Kfz nicht verwendet wird, also bloß abgestellt ist. bzw. wenn bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind.
Hab gestern Sommerreifen montiert!
Zitat:
Zitat von Ossi
Btw: Winterreifen dürfen im Sommer nicht mehr "zamgefahren" werden, wird sogar gstraft
Quelle?
Also ich glaub das nicht!
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Nachts, wenn alle Kinder schlafen, geh ich bei Rot über die Ampel!
Das mit den Winterreifen kann ich mir kaum vorstellen, woher hast du das?
Winterreifen sind ja auf Sommerstrassen kompatibel, nur umgekehrt ist es halt nicht so.
Das mit den Winterreifen kann ich mir kaum vorstellen, woher hast du das?
Winterreifen sind ja auf Sommerstrassen kompatibel, nur umgekehrt ist es halt nicht so.
Diese Aussage von mir war falsch, mein Mitarbeiter hat letztens was dazu gesagt aber er is sich da auch ned sicher. Sorry ^^
Aber, das wäre das Winterreifenpflicht Gesetz
Zitat:
Zitat von WKO
Winterreifenpflicht
29. KFG-Novelle
Die Neuregelung der Winterreifen- und Schneekettenpflicht wurde mit der 29. Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 im BGBl. I Nr. 6 vom 4. Jänner 2008 veröffentlicht und ist rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Zusammenfassung der neuen Rechtslage:
Bei Pkw, Kombis, Lkw bis 3,5 t höchstem zulässigem Gesamtgewicht (hzG) und bei Bussen mit bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Lenker (Kfz der Klassen M1 und N1, das sind Kfz, die in der Regel mit einer Lenkerberechtigung der Klasse B gelenkt werden dürfen):
* Winterreifenpflicht an allen Rädern im Zeitraum vom 1.11. – 15.4., aber nur „bei winterlichen Fahrverhältnissen wie insbesondere Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis“.
* Alternativ können bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern verwendet werden. Das ist aber nur zulässig, wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist.
* Eine Mitführverpflichtung für Schneeketten besteht für diese Kraftfahrzeuge nicht.
Bei Lkw über 3,5 t hzG udgl., also auch bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Spezialkraftfahrzeugen usw. (Kfz der Klassen N2 und N3, das sind Kfz, für die in der Regel eine Lenkerberechtigung der Klasse C erforderlich ist):
* Winterreifenpflicht an den Rädern einer Antriebsachse vom 1.11. – 15.4. Wesentlichste Ausnahme: Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
* Die Mitführverpflichtung von Schneeketten für zwei Antriebsräder gilt im gleichen Zeitraum. Davon sind Fahrzeuge, mit denen Probe- und Überstellungsfahrten durchgeführt werden, allerdings nicht ausgenommen.
Bei Autobussen mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Lenker udgl., also etwa auch bei einem zu einem Wohnmobil umgebauten Autobus (Kfz der Klassen M2 und M3, in der Regel also Kfz, für die eine Lenkerberechtigung der Klasse D erforderlich ist):
* Winterreifen an den Rädern einer Antriebsachse vom 1.11. – 15.3. Wesentlichste Ausnahme: Fahrzeuge, mit denen Probe- oder Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
* Die Mitführverpflichtung von Schneeketten für zwei Antriebsräder besteht von 1.11. – 15.4., also ein Monat länger und damit gleich lange wie die Verpflichtungen für die anderen Fahrzeugkategorien. Davon ausgenommen sind insbesondere Autobusse des Kraftfahrlinienverkehrs, nicht jedoch Fahrzeuge, mit denen Probe- und Überstellungsfahrten durchgeführt werden.
Werde meine nämlich runterradeln, weil ich mir Ende des Jahres ein neues Auto kaufe, und da passen die alten Räder kaum ...
Da würde mich das anf*cken.