Flip Flops sind keine Schuhe zum Autofahren
Bei Verkehrskontrolle oder Unfall kann es teuer werden
07.07.2006
Die sommerliche Hitze plus Bequemlichkeit mag manche dazu verführen, sich gleich mit Flip Flops oder Sandalen hinters Steuer zu setzen. "Fahren mit Flip Flops und ähnlichen Schlapfen kann durchaus gefährlich sein und bei einer Verkehrskontrolle oder bei einem Unfall zum Verhängnis werden", informiert die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferats Dr. Barbara Aurcher-Jäger. "Auch wenn es noch so heiß ist, sollten beim Autofahren Schuhe getragen werden, die festen und sicheren Halt geben".
Zwar findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keine konkrete Bestimmung darüber, welche Schuhe beim Autofahren getragen werden müssen. Es ist dort auch kein ausdrückliches Verbot von Flip Flops und Co. festgelegt. Es gelten aber die allgemeinen Vorschriften über den Fahrzeugverkehr. Gemäß § 58 StVO darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Es obliegt daher der individuellen Beurteilung jedes Einzelnen, ob er sich in einem Zustand befindet, ein Fahrzeug sicher zu lenken. Entscheidend bei den richtigen Schuhen ist daher, wie geeignet diese sind, die Gas- und Bremspedale zu hundert Prozent richtig betätigen zu können, so Dr. Auracher-Jäger.
Wird jedoch beispielsweise im Zuge einer Verkehrskontrolle von der Behörde eindeutig festgestellt, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen der sicheren Beherrschung eines Fahrzeuges nicht vorliegen, liegt eine strafbare Verwaltungsübertretung vor.
Noch gravierender können die finanziellen Folgen nach einem Unfall sein. Dazu die ARBÖ-Verkehrsjuristin: "Wenn ein "Flip Flop-Fahrer" nach einem Unfall Schadenersatzforderungen an einen Dritten stellt, könnte von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten aufgrund verminderter Reaktionsfähigkeit des "Flip Flop-Fahrers" dessen Mitverschulden eingewendet werden und die Schadenersatzansprüche dadurch gekürzt werden"
Auch die eigene Kasko-Versicherung wird in einem solchen Falle nicht zahlen, da durch das Fahren mit ungeeignetem Schuhwerk eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles gemäß § 61 VersVG vorliegt. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet in diesem Fall, dass die unsichere Bedienung von Gas- und Bremspedal so groß ist, dass "der Eintritt eines Schadens nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich ist."
Wird bei einem Unfall eine Person verletzt, kommt es voraussichtlich zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht wegen "fahrlässiger Körperverletzung" gemäß § 88 StGB.