berni hat recht.
im augenblick der veröffentlich MUSS eine freigabe des verlages und/oder des urhebers (kommt auf den vertrag zw. verlag und urheber an) erfolgt sein.
nur bezahlen reicht nicht. wir hatten mal einen fall mit max deejay, wo wir eine coverversion von g. rafferty s "baker street" produziert haben, und auch als 100% cover bei akm/aume gemeldet haben. wurde dann nach deutschland verlizenziert.
wurde auch fleissig für sampler freigegeben und es gab sogar eine anfrage von mercedes, die das in einer eu-weiten kampagne verwenden wollten.
das endergebnis war: der verlag hat, wie sie die coverversion bemerkt haben, den deutschen lizenznehmer sofort auf unterlassung verklagt und uns die rechte im nachhinein nicht freigegeben.
die hätten wie gesagt 100 % bekommen.
wir mussten damals die schon gepressten maxicds in die tonne treten und die ganzen freigaben für compilations wieder zurücknehmen.
bei einer compi war es leider zu spät und wir mussten für ca. 150.000 cds die schon gepresst waren, die kosten für neupressung und coverartwork usw. übernehmen. schaden für uns als produzent alles in allem umgerechnet ca. 50.000 €. und da hatten wir noch ziemlich glück, der compilationhersteller (weiss nimmer welche das war) hätte uns auch noch auf ertragsminderund usw. verklagen können.
das das das ende der zusammenarbeit mit diesem deutschen label war, kam natürlich auch noch dazu... (EAMS hiess das label. gibts auch schon nicht mehr... aber daran sind nicht wir schuld
)
nur das zum thema 1 zu 1 coverversion...