@ Leki: Seit dem 1. Jänner 1998 gibt es das SGS (1951) nicht mehr sondern an dessen Stelle ist das SMG getreten.
Nur ne Info zur gegenwärtigen Lage:
§ 27 (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem andern überlässt oder verschafft, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Wichtig:
§ 35 (1) Wird eine Person angezeigt, weil sie den bestehenden Vorschriften zuwider eine GERINGE Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat, so hat die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Vorraussetzungen (Anm. d. Red. - keine diesbezüglichen Vorstrafen , etc.) die Anzeige für eine Probezeit von 2 Jahren zurückzulegen.
Geringe Mengen laut Suchtgift-Grenzmengenverordnung - SGV:
Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten (sprich THC = Cannabiswirkstoff): < 20 Gramm
So genug mit österreichischer Rechtlehre.
Meine Meinung: Lieber einem bekifften Typen in einer einsamen Straße begegnen als einem Angesoffenen *g*
Beatz
Dj jur. Phobia
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