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Alt 10. January 2003, 13:19  
DJ BSM
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DJ BSM ist zur Zeit noch ein unbeschriebenes Blatt
 

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so hab da noch was gefunden:

§ 3 [Aufenthalt in Gaststätten]

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche

1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,

2. sich auf Reisen befinden oder

3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.

(2) Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

aber werde mich da noch tiefer erkundigen ob man keine Sondergenehmigung mit Einverständniserklärung etc durchzukriegen [img]smile.gif[/img] We'll see...

Edit: seh grad Bass.. hat schon fast alles beantwortet aber egal. Werd euch dann bescheid sagen obs mit Einverständniserklärung geht !

grtz

DJ BSM

[ 10-01-2003, 14:21: Beitrag editiert von: DJ BSM ]
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