1 Wer Veranstaltungen mit Laseranlagen durchführt, muss diese so einrichten und betreiben, dass sie beim Publikum keine schädlichen Immissionen erzeugen.
2 Als schädlich gelten insbesondere Immissionen, welche die maximal zulässigen Bestrahlungswerte für direkte Einwirkung von Laserstrahlen auf die Hornhaut des Auges nach der Norm für die Strahlungssicherheit von Lasereinrichtungen1 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) überschreiten.
3 Keine schädlichen Immissionen beim Publikum erzeugen in der Regel Laseranlagen, die:
a.
nur Strahlen erzeugen, die in Gebäuden mindestens 2,5 m und im Freien mindestens 5 m über dem Boden verlaufen;
b.
nicht an spiegelnde Gegenstände wie Spiegelkugeln strahlen;
c.
für das Publikum unzugänglich sind; und
d.
nicht durch unerwartete Ereignisse wie Publikumsbewegungen oder Windstösse verstellt werden können.
4 Während einer Veranstaltung dürfen an Laseranlagen keine Reparaturen oder sonstigen Verrichtungen wie Neueinstellungen oder Korrekturen am Strahlverlauf vorgenommen werden
__________________
in audio veritas
|