9. January 2008, 10:01
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Aufmerksamer Benutzer
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a)
Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter schriftlich unter detaillierter Angabe von Art und Umfang, sowie der Benennung des in Aussicht genommenen befugten Gewerbetreibenden rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, sodass der Vermieter die Interessen bezüglich des Hauses wahrnehmen kann.
so vielleicht besser? 
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